Ein wesentliches Thema bei Trennungen und Scheidungen ist die Auseinandersetzung des gemeinschaftlich erworbenen Vermögens. Hier gilt es, anhand des sogenannten Zugewinnausgleichs eine objektive Grundlage für Streitigkeiten über das gemeinsame Vermögen zu finden.

Von einem Zugewinnausgleich können die Parteien im gemeinschaftlichen Einvernehmen Abstand nehmen.

Eine rechtlich verbindliche Berechnung kann nur juristisch über die Anwälte bzw. ein Gericht erstellt werden (formelles Zugewinnausgleichsverfahren im Rahmen einer gerichtlichen Scheidung).

Als Mediator unterstütze ich Sie aber gerne dabei, die entsprechenden Daten zusammenzustellen.

Grundsätzlich gilt beim Zugewinnausgleich

Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, leben die Partner automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass der Vermögenszuwachs, der während der Ehe erwirtschaftet worden ist, zur Hälfte dem Partner zusteht. Es geht also nicht um das ganze Vermögen, sondern um den Zuwachs.

Erbe oder Schenkungen stehen dem Partner nicht zu, allerdings deren Wertzuwachs schon.

In eine Berechnung fließen somit Anfangs- und Endbestände zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Scheidung ein, sowie Erbe und Schenkungen während der Ehezeit. Diese werden den Beteiligten zugeordnet und von den entsprechenden Wertzuwächsen getrennt.

Wichtig ist, dass es nur einen Ausgleich für den Wertezuwachs gibt, nicht für den Verlust einer Partei.

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